Allgemeine Geschäftsbedingungen Schweiz.
Version 2.0 Stand 1. Januar 2022.
1. Vertragspartner.
Vertragspartner sind die Entourage Pharma Consulting AG
4052 Basel / Schweiz
vertreten durch die Verwaltungsräte
Herr Dominik M. Aumer und Herr Moritz Haucke
– im Folgenden Auftragnehmer genannt
– und der Auftraggeber
– im Folgenden Auftraggeber genannt –
2. Inhalt des Vertrages und Geltungsbereich.
Der Auftragnehmer ist eine Personalberatung, deren Geschäftszweck die Vermittlung von geeigneten Kandidaten an den Auftraggeber sowie die temporäre Überlassung von Arbeitnehmern (im Folgenden: „Project Consultant“ genannt) ist. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Vorstellung eines Kandidaten durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie hingewiesen worden ist. Sofern die Parteien einen Vertrag zur Überlassung von Project Consultants schliessen, gilt neben dem Project Consultant Vertrag § 4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Über Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Im Einzelfall zwischen den Parteien getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers erforderlich. Die Vereinbarung stellt keinen exklusiven Suchauftrag dar. Der Auftraggeber kann die Leistungen vergleichbarer Unternehmen in Anspruch nehmen.
2.1 Vorstellung des Kandidaten.
Der Kandidat gilt durch die Übermittlung von Informationen, die eine eindeutige Identifikation seiner Identität ermöglichen, als vorgestellt (im Folgenden: „Vorstellung“ genannt). Wird innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Kandidaten ein Vertrag (bspw. Arbeitsvertrag, Interim Management Vertrag, Beratungsvertrag oder Beteiligungsvertrag – unabhängig ob Teilzeit oder Vollzeit) zwischen dem Auftraggeber und dem vorgestellten Kandidaten geschlossen, nehmen beide Parteien an, dass der Vertrag auf Basis der Vorstellung des Kandidaten durch den Auftragnehmer geschlossen wurde. Wurde der Kandidat in den letzten drei Monaten vor der Vorstellung durch den Auftragnehmer beim Unternehmen bereits anderweitig vorstellig – unabhängig von der Vorstellung durch den Auftragnehmer, muss dies durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach der Vorstellung dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden. Für diesen Fall erfolgt keine weitergehende Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat die anderweitige Vorstellung des Kandidaten auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Auftragnehmer durch geeignete Belege nachzuweisen.
3. Provisionszahlungen.
3.1. Provisionsanspruch.
3.2. Höhe der Provision.
3.3. Fälligkeit der Zahlung.
Alle Zahlungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 8,1 %. Zahlungen sind nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen leistbar. Bei Verzug stellt der Auftragnehmer Zinsen auf Basis der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. Unberührt hiervon ist die Geltendmachung von zusätzlichen Verzugsschäden.
3.4. Fälligkeit der Provision bei Premiumsuchauftrag.
Haben die Parteien einen Premiumsuchauftrag vereinbart, gilt abweichend von § 3.3 folgende Regelung zur Fälligkeit der Provision: Die Faktura der ersten Tranche in Höhe von 12 % des Bruttojahresentgeltes erfolgt bei Auftragserteilung. Die zweite Tranche in Höhe von 12 % des Bruttojahresentgeltes wird bei erfolgreicher Durchführung des Interviews in Anrechnung gebracht. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, bei fehlender Eignung des Kandidaten zwei weitere Interviews anzufordern. Die dritte Tranche in Höhe von 12 % des Bruttojahresentgeltes wird mit Unterzeichnung des Vertrages fakturiert. Ein Premiumsuchauftrag wird schriftlich zwischen den Parteien vereinbart und gilt stets nur für den konkret vereinbarten Suchauftrag.
4. Provisionszahlungen bei Übernahme von Project Consultants.
Diese Provisionsregelung gilt ausschliesslich im Falle der Übernahme eines Project Consultants. Die Provisionsregelung gilt auch dann, wenn die Parteien im Project Consultant Vertrag keine Regelung zur Provision getroffen haben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber überlassene Project Consultants zu übernehmen und mit solchen Project Consultants Arbeitsverträge abzuschliessen. Sofern der Auftragnehmer oder ein mit diesem im Sinne des § 18 AktG verbundenes Unternehmen mit dem Project Consultant schon vor Beginn oder während der Dauer der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schliesst, gilt der Project Consultant als vom Auftraggeber vermittelt. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Vermittlungshonorar in Höhe des gemäss Einzelauftrag vereinbarten 40-fachen Tagessatzes zu. Der Tagessatz beträgt das Achtfache des Stundensatzes. Die genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Sofern der Auftragnehmer nachweist, dass der Aufwand des Auftraggebers für die Gewinnung eines mit dem übernommenen Project Consultant vergleichbaren Arbeitnehmers geringer ist als das Vermittlungshonorar gemäss Absatz 1, verringert sich dieses um 1/2, mindestens jedoch auf den Betrag, der dem Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Mitarbeiters entspricht.
5. Eignung des Kandidaten.
6. Informationspflichten.
7. Geheimhaltungsklausel.
Alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, die zur Durchführung der Vermittlungstätigkeit notwendig sind, werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte (auch innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers) ist ausdrücklich untersagt. Schliesst der Kandidat aufgrund der unberechtigten Weitergabe von Informationen einen Vertrag mit Dritten, entsteht dem Auftragnehmer ein Provisionsanspruch gegenüber dem Auftraggeber gemäss der vertraglich geregelten Provisionsstaffel. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand.
9. Nebenabreden und Salvatorische Klausel.
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder ausser Kraft gesetzt werden. Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Jede der Vertragsparteien hat eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.